Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

a. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Verkäufe, Lieferungen und Provisionsgeschäfte die mit uns, der BRODOS AG, im folgenden Brodos genannt, und den Vertriebspartnern getätigt werden.

b. Alle Verkäufe, Lieferungen, Provisionsgeschäfte und Angebote erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere Bedingungen und Nebenabreden gelten nur, wenn sie von Brodos schriftlich bestätigt wurden. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen.

§ 2

Bestellungen

a. Die Angebote von Brodos sind in allen Teilen unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits. Angaben über technische Daten, Abmessungen und Gewicht sind betriebs- und branchenübliche Annäherungswerte.

b. Die Vertriebspartnerbestellung bei uns gilt als verbindliches Angebot. Sollte ein Artikel nicht ab Lager lieferbar sein, so wird Ihre Bestellung bei uns vorgemerkt.

c. Ein Lieferanspruch entsteht erst, wenn die bestellte Ware bei uns auf Lager und verfügbar ist. Die Verfügbarkeit der Ware richtet sich nach dem Aufkommen zeitlich früher eingegangener Bestellungen und der Nachfrage nach den zum Zeitpunkt des Angebotseinganges des Vertriebspartners bereits geplanten Sonderaktionen. Vertragliche Vorgaben unserer Lieferanten bzgl. des Vertriebes der bestellten Ware, können der Verfügbarkeit entgegenstehen (Bundle-Lieferungen, Kartenfreischaltung, etc.).

d. Bei der Auslieferung beschränkt verfügbarer Artikel wird grds. nach Zeitpunkt des Angebotseinganges und Liefermenge bevorzugt.

§ 3

Preise / Zahlungsbedingungen

a. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Tagespreise am Tag der Auslieferung gebunden.

b. Alle in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

c. Unsere Versandkosten inkl. Verpackung bei Bankeinzug betragen:
bis 150 € Netto-Warenwert pauschal 7,50 € netto
bis 300 € Netto-Warenwert pauschal 5 € netto
bis 450 € Netto-Warenwert pauschal 2,50 € netto
ab 450 € Netto-Warenwert kostenlos

Die Transportversicherung beträgt 0,3 % vom Warenwert.

d. Die Versandkosten bei Bar-Nachnahme belaufen sich bis 1500 € Netto-Warenwert pauschal auf 9,90 € netto.

e. Aufgrund von schwankenden Wechselkursen behalten wir uns vor, die in den Preislisten aufgeführten Preise jederzeit zu ändern.



§ 4

Lieferung

a. Verbindlich oder unverbindlich vereinbarte Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

b. Lieferzeiten verstehen sich stets ausschließlich der Transportdauer.

c. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Kosten des Vertriebspartners. Für jede Lieferung wird eine Transportversicherung abgeschlossen.
Die Kosten trägt der Vertriebspartner.

d. Liefer- und Leistungsverzögerungen sind auch bei verbindlich vereinbarten Lieferter-minen dann nicht von uns zu vertreten, wenn Sie sich auf höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Ereignissen begründen ( z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördl. Anordnung, etc. ). Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung für die Dauer der Störung zu unterlassen oder wegen der noch nicht oder nur teilweise erfüllten Leistung von dem Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so ist der Vertriebspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

e. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Leistungspflicht frei, so kann der Vertriebspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

f. Dem Vertriebspartner steht ein Anspruch auf Verzugsentschädigung i.H.v. 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs zu, sofern wir die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden. Insgesamt kann die Verzugsentschädigung nur höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung betragen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.

g. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

h. Fehlmengenlieferungen sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Zustellung schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Fehlen einem Artikel Bestandteile, so ist der Artikel nebst Verpackung und Umverpackung für uns aufzubewahren. In jedem Fall ist die Umverpackung zur Abholung bereitzuhalten, zur Geltendmachung von Nachliefer-ungsansprüchen bedarf es einer eidesstattlichen Erklärung unter Verwendung unseres Formulars (siehe Anlage) durch den Vertriebspartner über die Fehlmenge.

i. Für Transportschäden haften wir nicht, wenn die Umverpackung nicht zur Havarieprüfung aufbewahrt wird.


§ 5

Lagerwertausgleich

Rücknahmen und Lagerwertausgleiche sind grds. ausgeschlossen. Individuelle Abreden bedürfen der Schriftform.


§ 6

Gefahrübergang

a. Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Vertriebspartner ist der Moment, in dem die Sendung an die mit dem Transport beauftragte Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat.

b. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertriebspartner über.


§ 7

Gewährleistung

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Datum der Ablieferung der Ware, was vom Vertriebspartner durch das Ablieferungsdatum zu belegen ist. Eine Garantie im rechtlichen Sinne wird grundsätzlich nicht gewährt.

b. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Lieferungserhalt schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen. Den Vertriebspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtszeitigkeit der Mängelrüge. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich die Produktbeschreibung des Herstellers, Werbeversprechen und andere öffentliche Äußerungen des Herstellers gelten nicht als vertragsgemäße Beschaffenheit. Bei mangelhaften Bau- und Bedienungsanleitungen sind wir berechtigt, diesen Mangel durch die Lieferung von mangelfreien Anleitungen zu heilen. Die Verpflichtung hierzu besteht auch nur in den Fällen, in denen die Bedienung oder Montage der ordnungsgemäßen Verwendung und Montage entgegensteht.

c. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn entgegen den Betriebs- und Wartungsanweisungen Änderungen am oder Eingriffe in das Produkt vorgenommen wurden oder wenn nicht Originalzubehör im Betrieb mit der Ware verwendet worden ist, sowie wenn die Ware anderweitig unsachgemäß benutzt wurde.

d. Einem geltend gemachten Gewährleistungsanspruch kann nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung abgeholfen werden.

e. Der Vertriebspartner hat zur Geltendmachung seines Gewährleistungsanspruches das Gerät im Originalkarton an die Serviceabteilung des Produktherstellers zu senden. Der Hersteller sendet entweder das reparierte oder ein Ersatzgerät an den Vertriebspartner zurück.

f. Die Anschriften der Serviceabteilungen der jeweiligen Hersteller ist in unserem Katalog abgedruckt, in unserer Internetpräsenz einsehbar oder bei unseren Vertriebsmitarbeitern zu erfragen. Sofern eine Adresse des Herstellers des mangelhaften Produktes nicht von uns vermittelt werden kann, ist das Gerät an uns zu versenden.

g. Wird bei der Überprüfung eines zur (Garantie-) Reparatur eingesendeten Produkts festgestellt, daß dieses nicht defekt ist, so werden dem Einsender überprüfungs- und Versandkosten berechnet.

h. Führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zur Behebung des Mangels, kann der Vertriebspartner nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung verlangen.
i. Ein Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vertriebspartner es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegenüber Dritten zu wahren.

j. Tritt während einer Nachbesserung in unseren Räumen eine Verschlechterung oder Beschädigung des Gerätes auf, so haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit.

k. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertriebspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar.

L. Die vorstehendenGewährleistungsregelungen sind abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jedweder Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertriebspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden sichern sollen.


§ 8

Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen einschließlich Forderungen aus laufenden Rechnungen, die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind oder noch entstehen werden, erfüllt hat. Das gilt nur, soweit der Warenwert den der Forderungen nicht um mehr als 20 % übersteigt.

b. Der Vertriebspartner ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Weitergehende Verfügungen sind nicht gestattet. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns sofort unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu melden.

c. Der Vertriebspartner tritt bereits jetzt sicherheitshalber alle aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund entstandenen Forderungen bzgl. der Vorbehaltsware in vollem Umfang an uns ab.

d. Der Vertriebspartner ist solange befugt, die Forderungen einzuziehen, bis aufgrund eines Zahlungsverzuges oder Vermögensverfalls dies durch uns untersagt wird. In diesem Fall hat uns der Vertriebspartner auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung seiner Forderungen und eine Bestätigung seines Eigentumsvorbehalts gegenüber. Dritten nachzureichen, sowie evtl. Herausgabeansprüche gegenüber. Dritten abzutreten.

e. Rückholung oder Pfändung der Kaufsache gelten stets als Rücktritt vom Vertrag durch uns. Wir sind danach zur Verwertung der Kaufsache befugt. Der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertriebspartner abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

§ 9

Zahlung

a. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung vorbehaltlich individueller, schriftlicher Absprache per Nachnahme.

b. Bei Lieferung auf Rechnung sind diese sofort ohne Abzug bar netto zahlbar. Bei Großaufträgen: Zahlung nach schriftlicher Vereinbarung.

c. Bei Zahlungen nach Fälligkeit berechnen wir Verzugszinsen i.H.v. mindestens
4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landesbank. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte und sonstige Vergütungen hinfällig.

d. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertriebspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Der Vertriebspartner wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

e. Ist der Vertriebspartner mit Zahlungen im Verzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen auf diesen sowie auf anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

f. Aufrechnungsansprüche stehen dem Vertriebspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ferner muß sein Zurückbehaltungsrecht auf dem gleichen Vertragsverhältis beruhen.

g. Zahlungen, die nicht direkt an uns gerichtet sind, gelten erst mit endgültigem Eingang oder endgültiger Gutschrift bei uns als Erfüllung.

h. Für jede unberechtigte Rücklastschrift wird eine Bank und Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro berechnet.


§ 10

Haftungsbeschränkung

a. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

b. Wir haften nicht für Vermögens- und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

c. Wir sind dem Vertriebspartner nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn Fremderzeugnisse und Handelsware die Schutzrechte Dritter verletzen. In diesem Fall werden wir dem Vertriebspartner unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten abtreten.


§ 11

Provisionszahlungen

a. Die Vertriebspartner vermitteln Verträge für die Service Provider / Netzanbieter, nachfolgend Anbieter genannt.

b. Der Vertriebspartner hat für die über uns vermittelten Verträge Anspruch gegenüber den Anbietern auf die Provision, die am Tag der Freischaltung gilt. Übersichten werden automatisch an alle Vertriebspartner per Fax versendet. Außerdem können Provisionsübersichten jederzeit über BRODOS Pos abgerufen werden.

c. Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist, daß der Kunde mindestens während der aktuellen Stornolaufzeit seinen Vertragsverpflichtungen nachkommt, daß der Anbieter die Provisionszahlungen nicht verweigert und daß der Originalantrag innerhalb von 14 Tagen bei uns eingeht.

d. Provisionen werden täglich ausbezahlt, sofern der Kunde keine offenen Posten bei uns hat.

e. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, keine Aufträge für Prepaid-Karten oder Kid Phone-Karten weiterzuleiten, wenn bekannt ist oder der ernsthafte Verdacht besteht, daß der Kunde die Karten nicht wieder aufladen möchte.

f. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, keine Aufträge für Kartenfreischaltungen einzureichen, wenn er weiß oder hätte wissen müssen, daß der Kunde seine vertraglichen Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

g. Werden auf einen Endkunden mehr als 3 Karten freigeschaltet, erhält der Vertriebspartner nur für die ersten 3 Verträge Provisionszahlungen. Die darüber hinausgehenden Verträge sind provisionsfrei. Individuelle Absprachen, etwa bei Firmenkunden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

h. Bei Verletzung irgendeiner der vorstehenden Verpflichtungen haben wir das Recht, die Basisprovisionen sowie alle anderen in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen zurückzufordern und den Vertriebspartner für den aus der Sorgfaltspflichtverletzung entstandenen Schaden haftbar zu machen.

i. Provisionen können dem Vertriebspartner zurückbelastet werden, sofern sie uns durch den Anbieter zurückbelastet werden.


§ 12

Umsatzsteuerberechtigung

Der Vertriebspartner bestätigt gegenüber Brodos, daß seine Firma umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausübt; Brodos ist deshalb zum gesonderten Umsatzsteuernachweis berechtigt. Der Vertriebspartner bestätigt, daß keine Kleinunternehmerschaft i.S.v. ß 19 UStG vorliegt.


§ 13

Anwendbares Recht / Gerichtsstand

a. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Nürnberg.

b. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis insbesondere mit ausländischen Vertragsparteien gilt das deutsche Recht. Die Grundsätze des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.


§ 14

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu ersetzen, daß ihr wirtschaftliches Ziel weitgehend erfüllt wird.


§ 15

Schlußbestimmung

a. Für alle Verkäufe gelten, soweit nicht schriftlich von uns etwas anderes bestätigt wird, nur unsere Lieferungs-, Gewährleistungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese gelten auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluß nicht noch einmal widersprechen. Auch bedarf es keines Widerspruchs, wenn uns das Bestätigungsschreiben des Vertriebspartners mit seinen Bedingungen erst nach Absendung unserer Auftragsbestätigung zugeht.

b. Für spätere Aufträge gelten unsere Bedingungen auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind geistiges Eigentum des Verfassers. Unautorisierte Vervielfältigungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.


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